Verfügungen des AGR über Ausnahmegesuche nach den Art. 23 ff. RPG können zusammen mit dem Bauentscheid ebenfalls mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 84 Abs. 4 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind Baugesuchstellende und Verfügungsadressaten. Die Beschwerdeführerin 2 ist überdies Eigentümerin des von der Wiederherstellung betroffenen Bauernhauses. Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.