a) Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid nicht nur die (nachträgliche) Baubewilligung erteilt, sondern auch Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich daher um einen Bauentscheid im Sinne von Art. 32 ff. BauG6 und um eine Verfügung in einem Baupolizeiverfahren im Sinne von Art. 46 BauG. Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 und 49 BauG). Die angefochtenen Auflagen wurden überdies in der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG verbindlich erklärt. Verfügungen des AGR über Ausnahmegesuche nach den Art.