Es werde daher erwogen, den Entscheid der Gemeinde Worb und die Verfügung des AGR gesamthaft aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Da dies über den Antrag der Beschwerdeführenden hinausgehen würde, wies das Rechtsamt die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs hin. Die Gemeinde Worb äusserte sich mit Stellungnahme vom 26. März 2021 zur mutmasslichen Gehörsverletzung und teilte mit, dass sie keinen Grund sehe, den Gesamtbauentscheid und die Verfügung des AGR aufzuheben und die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden hielten mit ihrer Stellungnahme vom 26. März 2021 an der Beschwerde fest.