im vorinstanzlichen Verfahren sowie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden, was grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge habe. Die umstrittenen Auflagen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes würden vorliegend so eng mit der (nicht angefochtenen) Bau- und Ausnahmebewilligung zusammenhängen, dass eine getrennte Beurteilung nicht möglich sei. Es werde daher erwogen, den Entscheid der Gemeinde Worb und die Verfügung des AGR gesamthaft aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen.