Am Kamin seien keine Änderungen vorgenommen worden. Dieser überrage den First nach wie vor vorschriftsgemäss. 4. Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Worb reichte die Vorakten mit Kurzbrief vom 19. Februar 2021 ein, ohne einen Antrag zu stellen. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. 5. Mit Verfügung vom 12. März 2021 teilte das Rechtsamt der BVD den Parteien mit, aufgrund einer vorläufigen summarischen Beurteilung sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden