Nachdem die Gemeinde Kenntnis erhalten hatte, dass die Beschwerdeführerin das Dach des Bauernhauses ohne Baubewilligung saniert hatte, führte sie am 26. August 2020 eine Ortsbesichtigung durch. Mit Schreiben vom 24. September 2020 eröffnete die Gemeinde ein baupolizeiliches Verfahren und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.1 Am 27. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein nachträgliches Baugesuch für die Erneuerung des Dachs sowie ein Ausnahmegesuch nach Art. 24 ff. RPG2 ein.3 Mit Fachbericht vom 26. November 2020 beantragte die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP), das Bauvorhaben sei mit folgenden Auflagen zu bewilligen: