Im gegebenen Fall hat sie die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen zu verfügen. Der noch ausstehende Beschwerdeentscheid über das Bauvorhaben wirkt sich nicht auf das Baupolizeiverfahren aus. Eine allfällige Bestätigung der Baubewilligung würde die Erweiterung der gastgewerblich genutzten Aussenfläche mit zusätzlichen Plätzen für die Zukunft erlauben, nicht aber rückwirkend. Es besteht daher ein öffentliches Interesse, dass das baupolizeiliche Verfahren zügig weitergeführt wird. Die Verfahrenseinstellung ist nicht gerechtfertigt. Die Sistierungsverfügung ist aufzuheben. Das baupolizeiliche Verfahren ist fortzusetzen. 4. Kosten