Die Gemeinde liess demnach jeweils mehrere Monate zwischen den einzelnen Verfahrensschritten verstreichen. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist begründet. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit für die Anlässe am Freitag über gastgewerbliche Einzelbewilligungen verfügte. Davon erhielt der Beschwerdeführer erst mit der am 11. Februar 2021 zugestellten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin Kenntnis; die Gemeinde hatte ihn nicht informiert, dass das Regierungsstatthalteramt der Beschwerdegegnerin für die Freitagsanlässe jeweils Einzelbewilligungen erteilte. 3. Sistierung