Wird eine baupolizeiliche Anzeige eingereicht, mit der geltend gemacht wird, die Baubewilligung werde überschritten, hat die Baupolizeibehörde der Gemeinde den Sachverhalt abzuklären. Wenn ein unrechtmässiger Zustand besteht, muss sie die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderlichen Massnahmen anordnen (Art. 46 BauG). Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass baupolizeiliche Verfahren ohne Verzug geführt werden.