a) Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn die Behörde untätig bleibt, oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Was noch als angemessene Frist für das Tätigwerden erscheint, beurteilt sich nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände.9 Die umstrittene Sistierung betrifft ein baupolizeiliches Verfahren. Eine ungerechtfertigte Sistierung des baupolizeilichen Verfahrens bedeutet gleichzeitig eine Rechtsverzögerung.10