d) Eine Sistierungsverfügung schliesst das Verfahren nicht ab. Als Zwischenverfügung ist sie nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht (vgl. Art. 61 Abs. 3 VRPG). Lärmimmissionen lassen sich nicht rückgängig machen. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist daher zu bejahen. Auf die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung ist grundsätzlich einzutreten. e) Nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien keine weiteren gastgewerblichen Einzelbewilligungen auszustellen. Diese wurden weder von der Vorinstanz (Baupolizeibehörde der Gemeinde) erteilt, noch wäre die BVD zuständig zur Beurteilung von