c) In seiner Stellungnahme zur Verfahrenserledigung teilte der Beschwerdeführer mit, bei Einhaltung der 20 Sitzplätze gemäss Betriebsbewilligung A vom 1. Juli 2013 und des Gesamtbauentscheids vom 22. September 2009 wären die Belastungsgrenzwerte nach LSV bei seiner Liegenschaft eingehalten. Weiter führte er aus: «Es geht also primär nicht darum, die Lärmsituation zu beurteilen, sondern den Betrieb des Lokals nach geltenden Bewilligungen und Vorschriften endlich durchzusetzen und dadurch unserem, aktuell nicht erfüllten, schützenswerten Interesse nachzukommen. Das Wegfallen von Einzelbewilligungen alleine ist offensichtlich noch nicht zielführend.