65 Abs. 1 Bst. c VRPG setzt weiter voraus, dass ein schutzwürdiges, das heisst auch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung besteht. Diese Voraussetzung muss nicht nur im Zeitpunkt der Anfechtung gegeben sein, sondern auch im Zeitpunkt des Entscheids. Mit anderen Worten muss ein allfällig günstiger Entscheid für die beschwerdeführende Person noch von praktischem Nutzen sein.8