VRPG6. Zwischenverfügungen unterliegen dem gleichen Rechtsmittel wie die Verfügung in der Hauptsache.7 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zuständig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.