9. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzung a) Die angefochtene Sistierungsverfügung erging in einem baupolizeilichen Verfahren nach Art. 46 BauG5. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. c 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3/7 BVD 120/2021/87