Die Beschwerdegegnerin nahm mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 Stellung, ebenfalls ohne einen expliziten Antrag zu stellen. Sie macht insbesondere geltend, die gültige Betriebsbewilligung entspreche nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen, weshalb ein Baugesuch für deren Anpassung eingereicht worden sei. Zur Überbrückung seien ihnen für alle Freitage Einzelbewilligungen ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer bleibe den Beweis schuldig, dass ihr Betrieb übermässigen Lärm verursache oder über die vereinbarte Betriebszeit hinausgehe. Von Seiten der Behörden seien ihnen nie Übertretungen angelastet worden.