Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde verschleppe das Verfahren und trage mit der Erteilung von gastgewerblichen Einzelbewilligungen dazu bei, dass der unrechtmässige Betrieb des Lokals mit seinen Lärmimmissionen dauerhaft verlängert werde. Die Lärmklage ziele auf die Einhaltung der höchstens 20 bewirteten Aussenplätze gemäss Gesamtbauentscheid von 2009. Die über 62 Aussensitzplätze und ein Mehrfaches an bewirteten Stehplätzen stünden in Widerspruch zum Gesamtbauentscheid.