Am 9. Februar 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer per E-Mail beim Bauinspektorat nach dem Stand des Verfahrens und wünschte Einsicht in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und allfällig weiterer Akten. Das Bauinspektorat stellte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2020 ohne Beilagen elektronisch zu und gab ihm Gelegenheit zu Schlussbemerkungen. Davon machte er mit Eingabe vom 2. März 2021 Gebrauch.