Beschwerdeführer rügte, dass vom Betrieb der Beschwerdegegnerin zunehmend übermässige Lärmimmissionen ausgingen, namentlich am Freitagabend. Regelmässig würden weit mehr als 20 Aussensitzplätze bewirtet. Der Aussenraum sei mit einer Ausschankanlage und zusätzlichen Sitzplätzen erweitert worden. Weitere Gäste würden im Stehen bewirtet, der Bierausschank im Freien erfolge bis weit nach 22 Uhr (oft nach Mitternacht). Die Zusage des Betreibers, durch organisatorische Vorkehren Lärmimmissionen ab 22.00 Uhr zu vermeiden, werde nicht eingehalten.