Diese umfasst als Auflagen unter anderem, dass die Musikbeschallung ausserhalb des Gebäudes ab 22.00 Uhr ausgeschaltet werden muss.2 Die Beschwerdegegnerin sicherte im Baubewilligungsverfahren zu, dass mittels organisatorischer Vorkehren dafür gesorgt werde, dass ab 22.00 Uhr Lärmemissionen so weit als möglich vermieden würden.3 2. Mit Schreiben vom 27. August 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland eine als «Lärmklage» bezeichnete baupolizeiliche Anzeige ein, welche das Regierungsstatthalteramt an die Gemeinde weiterleitete. Der