Der Beschwerdegegner hat demnach den Beschwerdeführenden die Hälfte ihrer Parteikosten von CHF 3583.20, ausmachend CHF 1'791.60, zu ersetzen. Weiter haben die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner die Hälfte seiner Parteikosten von CHF 3333.30, ausmachend CHF 1666.65, zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Sache betreffend die Blendwirkung der PV-Solarmodule auf der Nebenbaute J.________strasse Nr. 14a zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Ersigen zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.