Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es somit gerechtfertigt, beide Parteien als je zur Hälfte als obsiegend bzw. unterliegend zu betrachten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von CHF 2000.00 je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1000.00, den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solidarisch.