Im Übrigen wird die Beschwerde jedoch abgewiesen. Namentlich unterliegen die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens (Feststellung der Nichtigkeit der Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung und eventuell Aufhebung der Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung). Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend und der Beschwerdegegner als obsiegend. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es somit gerechtfertigt, beide Parteien als je zur Hälfte als obsiegend bzw. unterliegend zu betrachten.