b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Antrag der Beschwerdeführenden in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens ist dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Insoweit ist auch die Rüge betreffend die mangelhafte Sachverhaltsermittlung begründet (vgl. Erwägung 4d). Die Vorinstanz hat im Baupolizeiverfahren darüber zu befinden, ob Massnahmen gestützt auf das USG anzuordnen sind. In diesem Punkt gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend bzw. der Beschwerdegegner als unterliegend. Im Übrigen wird die Beschwerde jedoch abgewiesen.