Wie erwähnt, wird die Sache bezüglich der Photovoltaikanlage zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es ist dem Beschwerdegegner somit unbenommen, im Wiederherstellungsverfahren wiederum einen Sistierungsantrag zu stellen. 8. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV33).