abzuschreiben. Die BVD hätte sich im Beschwerdeverfahren infolge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung aber ohnehin nicht materiell zur Umweltverträglichkeit der Anlage äussern können. Insoweit hätte kein Grund für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bestanden, da zwischen dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens und dem nachträglichen Baugesuchsverfahren keine direkte Abhängigkeit bestand. Wie erwähnt, wird die Sache bezüglich der Photovoltaikanlage zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.