c) Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, über das Sistierungsgesuch zu entscheiden. Es würde am Rechtsschutzinteresse fehlen, in diesem Stadium des Beschwerdeverfahrens das Sistierungsgesuch zu behandeln. Es ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden und daher als erledigt vom Geschäftsverzeichnis 31 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, des Bundesamts für Umwelt (BAFU), 1. Aufl. 2021, S. 41 ff. (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch / Themen / Elektrosmog und Licht / Vollzugshilfen). 32 Vgl. BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.