a) Der Beschwerdegegner beantragt die Sistierung des Verfahrens. Er argumentiert, die vorliegend zur Diskussion stehende Photovoltaikanlage werde obsolet, wenn das Poolhaus, für das er ein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe, wider Erwarten nicht bewilligt werden sollte. Das Beschwerdeverfahren hänge damit unweigerlich vom Ausgang das hängigen Baugesuchsverfahren bei der Vorinstanz ab. b) Die Beschwerdeführenden beantragten, das Verfahren sei nicht zu sistieren. Auch die Gemeinde teilte mit, eine Sistierung des Verfahrens sei aus ihrer Sicht nicht erforderlich.