Zufolge der fehlenden Entscheidreife rechtfertigt es sich hier, die Sache betreffend die Blendwirkung der Solarmodule auf dem Ostdach der Nebenbaute J.________strasse Nr. 14a gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Wiederherstellungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insoweit wird die Beschwerde gutgeheissen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren einen Augenschein durchzuführen. 7. Sistierung