f) Mit dem Verzicht auf den Beizug des AUE, das Einholen eines Blendgutachtens und der Durchführung eines Augenscheins hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. Ob die Vorinstanz in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung zu Recht auf Massnahmen zur Reduktion der Blendung verzichtet hat, kann nach dem Gesagten nicht beurteilt werden. Die Angelegenheit ist damit noch nicht entscheidreif. Zufolge der fehlenden Entscheidreife rechtfertigt es sich hier, die Sache betreffend die Blendwirkung der Solarmodule auf dem Ostdach der Nebenbaute J.________strasse Nr. 14a gestützt auf Art.