Falls die Anlage stört, ist darüber zu befinden, in welchem Umfang in der Wiederherstellungsverfügung Massnahmen zur Beseitigung der Störung anzuordnen sind. Ebenso wird in der Verfügung zu beurteilen sein, ob sich die Blendungen im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, d.h. unabhängig von der bestehenden Belastung, mit verhältnismässigen Massnahmen weiter reduzieren lassen (Art. 11 Abs. 2 USG).32