Danach hat die Vorinstanz in einer anfechtbaren Verfügung darüber zu entscheiden, ob die Blendungen zumutbar sind oder nicht. Dabei muss den Beschwerdeführenden in jedem Fall vor dem Entscheid Gelegenheit gegeben werden, sich zu einem allfälligen Blendgutachten und der Beurteilung der Fachbehörde schriftlich zu äussern (Art. 24 VRPG). Falls die Anlage stört, ist darüber zu befinden, in welchem Umfang in der Wiederherstellungsverfügung Massnahmen zur Beseitigung der Störung anzuordnen sind.