Zur Ermittlung des Sachverhalts, bzw. um sich einen Eindruck von der konkreten Intensität der umstrittenen Blendwirkung zu verschaffen, ist demzufolge die Durchführung eines Augenscheins unerlässlich. Die zuständige Fachbehörde, d.h. die Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie (AUE), ist dabei miteinzubeziehen. Beim AUE wird sodann eine Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Blendwirkung einzuholen sein. Danach hat die Vorinstanz in einer anfechtbaren Verfügung darüber zu entscheiden, ob die Blendungen zumutbar sind oder nicht.