Gemäss der kürzlich aktualisierten Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» des Bundesamts für Umwelt (BAFU) muss die Beurteilung, ob eine Reflexion im Einzelfall übermässig oder zumutbar ist, zudem weiterhin aufgrund von Begehungen vor Ort und der subjektiven Einschätzung von Experten erfolgen, da mangels empirischer Grundlagen über das Belästigungspotenzial von reflektiertem Sonnenlicht kein Grenz- oder Richtwert besteht.31 Zur Ermittlung des Sachverhalts, bzw. um sich einen Eindruck von der konkreten Intensität der umstrittenen Blendwirkung zu verschaffen, ist demzufolge die Durchführung eines Augenscheins unerlässlich.