e) Vorliegend ist eine zuverlässige Beurteilung, ob die Reflexionen der Module auf dem Ostdach im Sinne des USG störend oder zumutbar sind, infolge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung nicht möglich. Ob die Vorinstanz im Wiederherstellungsverfahren zu Recht auf Massnahmen zur Reduktion der fraglichen Blendungen gestützt auf das USG verzichtete, kann unter den gegebenen Umständen nicht beurteilt werden. Die Blendungswirkung von spiegelnden Flächen hängt im Wesentlichen von der Intensität der Reflexionen und deren Einwirkdauer ab. Die Intensität der Reflexionen ihrerseits ist abhängig von der Oberflächenbeschaffenheit des Materials und vom Einstrahlungswinkel der Sonne.