Fotos, die die Beschwerdeführenden als Beilagen zur Beschwerde eingereicht haben, belegen dies.30 Hier kann somit nicht von bedeutungslosen Lichtimmissionen gesprochen werden. Die Thematik der Lichtimmissionen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung indessen nicht oder nur ungenügend beurteilt. Auch hat sich die Vorinstanz mit den detaillierten Rügen der Beschwerdeführenden zur Blendung nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt (vgl. Erwägung 4d).