Die Distanz zwischen dem ehemaligen Ponystall und dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden beträgt rund 10 m. Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdeführenden von den Räumen an der Südfassade und dem Gartensitzplatz aus direkten Sichtkontakt auf das ostseitige Solardach des Beschwerdegegners haben. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht ausgeschlossen werden – obwohl hier die Gläser des verbauten Modultyps dem Stand der Technik entsprechen –, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden an Orten, wo sich Personen während längerer Zeit aufhalten, kritische Blendungen auftreten können. Fotos, die die Beschwerdeführenden als Beilagen zur Beschwerde eingereicht haben, belegen dies.30