d) Im vorliegenden Fall befindet sich der Standort der strittigen Photovoltaikanlage in der Wohnzone. Die ostseitige Dachhälfte des ehemaligen Ponystalls ist mit 16 Solarmodulen bestückt und umfasst eine Fläche von rund 32 m2. Die Neigung des Ostdaches beträgt 25 Grad.29 Der ehemalige Ponystall grenzt ostseitig unmittelbar an die Nachbarparzelle Nr. A.________ der Beschwerdeführenden. Das Ostdach mit den Solarmodulen ist dem nördlich liegenden Wohnhaus sowie dem Garten der Beschwerdeführenden zugewandt. Die Distanz zwischen dem ehemaligen Ponystall und dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden beträgt rund 10 m.