Die Blendungen seien daher nicht als umweltschutzrechtlicher Bagatellfall zu qualifizieren. Die Beschwerdeführenden verlangen gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG) eine Reduktion oder Begrenzung der Emissionen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Zur Reduktion der Blendung falle die Demontage oder Umplatzierung der Solaranlage in Betracht. Die Beschwerdeführenden bemängeln, die Vorinstanz sei auf die umweltschutzrechtliche Thematik nicht weiter eingegangen. Ihre Beurteilung gründe auf einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Sie verlangen die Durchführung eines Augenscheins.