b) Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, die Blendungen, die die Photovoltaikanlage auf ihrem Grundstück verursache, seien unzumutbar und stelle eine Verletzung der umweltrechtlichen Vorschriften dar. Namentlich seien die Sitzplätze im Gartenbereich, das 23 Vgl. Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» Januar 2015 (abrufbar unter: