Denn als Einwirkungen gelten nach Art. 7 USG unter anderem Strahlen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden. Dazu gehört auch das Sonnenlicht, das von einer Solaranlage reflektiert wird.28 Insofern trägt die Bauherrschaft, die das Meldeverfahren dem Baubewilligungsverfahren vorgezogen hat das Risiko, eine bereits erstellte Anlage, die die Voraussetzungen des Meldeverfahrens zwar erfüllt, aber den Anforderungen des USG nicht genügt, in einem späteren Verfahren allenfalls anpassen zu müssen.