45 Abs. 2 Bst. c BauG gegen baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen im Wiederherstellungsverfahren baupolizeiliche Massnahmen bzw. gestützt auf das USG26 Emissionsbeschränkungsmassen verfügt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung stören, namentlich wenn dadurch der Umweltschutz beeinträchtigt wird. Dementsprechend stellen Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11 und 12 USG auch polizeiliche Massnahmen dar.27 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Sache, d.h. ob die strittigen Solaranlage mit dem USG vereinbar ist, nicht auf privatrechtlichem Weg, sondern im baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren zu klären. Denn als Einwirkungen gelten nach Art.