a) Als Zwischenergebnis steht fest, dass die strittige Photovoltaikanlage nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt und daher formell rechtmässig ist. Damit hat sich die Sache entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners aber noch nicht erledigt. Ein Verzicht auf die Baubewilligungspflicht bedeutet nicht automatisch deren materielle Rechtmässigkeit. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht im Meldeverfahren entbindet nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen.25 Ebenso können nach Art. 1b Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Bst.