h) Damit steht fest, dass die Vorinstanz die strittige Photovoltaikanlage in der Ziffer 4.1.1 der angefochtenen Verfügung zu Recht als bewilligungsfrei qualifizierte. Soweit die Frage der Baubewilligung betreffend, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, wonach die Ziffer 4.1.1 der Wiederherstellungsverfügung der Baukommission Ersigen vom 11. Oktober 2021 aufzuheben sei, ist abzuweisen. 6. Blendung und Sachverhaltsabklärung