Für den Umstand, dass die verbauten Standardmodule auf dem Ostdach die Vorgabe der Reflexionsarmut erfüllen spricht ausserdem, dass sich das Reflexions- und Blendverhalten nach den Angaben der Beschwerdeführenden selbst mit einem Modul, das noch reflexionsärmer ist als das Standardmodul, nicht veränderte. Daraus ist zu schliessen, dass die angeblichen Blendstörungen eine stark situativ geprägte Komponente aufweisen. Hinzu kommt, dass die Solarmodule der Photovoltaikanlage auf dem Westdach offenbar zu keinen Blendstörungen führen. Mit der Argumentation, die Solaranlage sei nie mit reflexionsarmen Modulen ausgestattet worden, stossen die Beschwerdeführenden somit ins Leere.