RPG seines Sinngehalts entleert. Dass die Vorinstanz davon ausging, dass die strittige Solaranlage nicht prominent in Erscheinung tritt und mit den Standardmodulen die Anforderung von Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV erfüllt, d.h. die ganze Anlage nach dem Stand der Technik reflexionsarm gebaut worden ist, ist sachlich haltbar und rechtlich vertretbar. Für den Umstand, dass die verbauten Standardmodule auf dem Ostdach die Vorgabe der Reflexionsarmut erfüllen spricht ausserdem, dass sich das Reflexions- und Blendverhalten nach den Angaben der Beschwerdeführenden selbst mit einem Modul, das noch reflexionsärmer ist als das Standardmodul, nicht veränderte.