Mit reflexionsarmen Oberflächen lassen sich nach heutigen Kenntnisstand Blendungen von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zuverlässig verhindern.21 Mit dieser Materialisierung erfüllen daher selbst Standardmodule die Vorgabe der Reflexionsarmut nach Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV. Für sogenannte blendfreie Module, d.h. Module, die das reflektierte Licht so stark streuen, dass eine Blendung praktisch ausgeschlossen werden kann, liegen heute kaum Betriebserfahrungen vor und sie werden auf dem Markt nur von wenigen Herstellern angeboten.22 Solche Prototyp-Module können gestützt auf Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV nicht verlangt werden. Ansonsten würde Art. 18a Abs.1 RPG seines Sinngehalts entleert.