d) Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, es seien keine reflexionsarmen Module verbaut worden und die Blendwirkung sei bei der Planung nicht genügend berücksichtigt worden. Daraus folgern sie, die Anlage sei in Verletzung von Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV nicht nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt worden, weshalb die Baubewilligungspflicht zu bejahen sei.