7/14 BVD 120/2021/84 c) In der angefochtenen Verfügung und in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz fest, die Anlage sei nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt worden. Die Solaranlage trete nicht «prominent» in Erscheinung. Zudem dürfe die Reflexionsarmut nicht mit «blendfrei» gleichgesetzt werden.