Was unter der Formulierung «nach dem Stand der Technik reflexionsarm» genau zu verstehen ist, lässt der Verordnungstext offen. In der Lehre wird die Meinung vertreten, im Kontext von Art. 18a Abs. 1 RPG handle es sich im Kern um eine gestalterische Anforderung, die auf die Beschichtung der Solarzellen und auf den Montagerahmen abziele.17 Dadurch würden einerseits die Nachbarn bzw. die Umgebung vor Blendungen geschützt. Andererseits werde damit aber auch eine ortsbildverträgliche Materialisierung erreicht. Diese Auffassung überzeugt. Sie deckt sich zum einen mit dem Sinn und Zweck der Regelung von Art.